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Sie können sich § 102 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
Auskunftspflicht | Auskunftspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 | f | 1 | (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 |
2 | Nummer 4 sind freiwillig. | 2 | Nummer 4 sind freiwillig. | ||
3 | (2) Auskunftspflichtig sind | 3 | (2) Auskunftspflichtig sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 | 5 | die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 | ||
6 | bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, | 6 | bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz | 8 | die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz | ||
9 | 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, | 9 | 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und | 11 | die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und | ||
12 | 8 bis 10, | 12 | 8 bis 10, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 | 14 | die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 | ||
15 | Absatz 10, | 15 | Absatz 10, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben | 17 | die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben | ||
18 | der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, | 18 | der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit | 20 | die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit | ||
21 | sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie | 21 | sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie | ||
22 | anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, | 22 | anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, | ||
23 | und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, | 23 | und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
n | 25 | Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 2 des | n | 25 | Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des |
26 | Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des | 26 | Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des | ||
27 | Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach | 27 | Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach | ||
t | 28 | § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit | t | 28 | § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit |
29 | nach § 2a Absatz 3 Nummer 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz | 29 | nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz | ||
30 | 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen | 30 | 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen | ||
31 | Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten | 31 | Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten | ||
32 | Adoptionsbewerber, | 32 | Adoptionsbewerber, | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der | 34 | die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der | ||
35 | Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 9. | 35 | Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 9. | ||
36 | (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 | 36 | (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 | ||
37 | übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern | 37 | übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern | ||
38 | der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen | 38 | der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen | ||
39 | Auskunftspflichtigen. | 39 | Auskunftspflichtigen. |
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