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Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | ||||
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t | 1 | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | t | 1 | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen |
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der | f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der |
2 | Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder | 2 | Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder | ||
3 | vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis | 3 | vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis | ||
t | 4 | 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 | t | 4 | 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, |
5 | bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu | 5 | 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. | ||
6 | diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in | 6 | Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und | ||
7 | regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § | 7 | in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis | ||
8 | 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen | 8 | nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes | ||
9 | lassen. | 9 | vorlegen lassen. | ||
10 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit | 10 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit | ||
11 | den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die | 11 | den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die | ||
12 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | 12 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | ||
13 | beschäftigen. | 13 | beschäftigen. | ||
14 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass | 14 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass | ||
15 | unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die | 15 | unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die | ||
16 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | 16 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | ||
17 | in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder | 17 | in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder | ||
18 | Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen | 18 | Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen | ||
19 | vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen | 19 | vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen | ||
20 | Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten | 20 | Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten | ||
21 | Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen | 21 | Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen | ||
22 | mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis | 22 | mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis | ||
23 | nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | 23 | nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | ||
24 | (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen | 24 | (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen | ||
25 | mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 | 25 | mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 | ||
26 | sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich | 26 | sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich | ||
27 | tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig | 27 | tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig | ||
28 | verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe | 28 | verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe | ||
29 | Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder | 29 | Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder | ||
30 | einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der | 30 | einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der | ||
31 | öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen | 31 | öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen | ||
32 | über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf | 32 | über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf | ||
33 | Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern | 33 | Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern | ||
34 | und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 | 34 | und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 | ||
35 | Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | 35 | Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | ||
36 | (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den | 36 | (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den | ||
37 | Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein | 37 | Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein | ||
38 | Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die | 38 | Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die | ||
39 | Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer | 39 | Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer | ||
40 | Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die | 40 | Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die | ||
41 | Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten | 41 | Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten | ||
42 | nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen | 42 | nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen | ||
43 | von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis | 43 | von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis | ||
44 | gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | 44 | gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | ||
45 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | 45 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | ||
46 | Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 | 46 | Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 | ||
47 | wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach | 47 | wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach | ||
48 | der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. | 48 | der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. |
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