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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | ||||
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t | 1 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | t | 1 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | ||||
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f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn | f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | 3 | ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | ||
4 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | 4 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | 6 | daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | ||
7 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | 7 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | ||
8 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder | 8 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder | ||
9 | oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in | 9 | oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in | ||
10 | der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu | 10 | der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu | ||
11 | erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | 11 | erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
12 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | 12 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | ||
13 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | 13 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | 15 | eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder | 17 | eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | 19 | eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | ||
20 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | 20 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | ||
21 | Jugendlichen verfügt, | 21 | Jugendlichen verfügt, | ||
22 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | 22 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | ||
t | 23 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische | t | 23 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und |
24 | Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. | 24 | Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch | ||
25 | Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer | 25 | darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit | ||
26 | Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der | 26 | beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der | ||
27 | Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht | 27 | Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht | ||
28 | werden. | 28 | werden. | ||
29 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | 29 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | in ambulanter Form, | 31 | in ambulanter Form, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | 33 | in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | ||
34 | Einrichtungen, | 34 | Einrichtungen, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | durch geeignete Pflegepersonen und | 36 | durch geeignete Pflegepersonen und | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | 38 | in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | ||
39 | (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art | 39 | (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art | ||
40 | und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten | 40 | und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten | ||
41 | Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, | 41 | Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, | ||
42 | soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen | 42 | soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen | ||
43 | Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts | 43 | Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts | ||
44 | anderes ergibt. | 44 | anderes ergibt. | ||
45 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen | 45 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen | ||
46 | Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet | 46 | Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet | ||
47 | sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den | 47 | sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den | ||
48 | erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für | 48 | erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für | ||
49 | Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen | 49 | Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen | ||
50 | für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen | 50 | für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen | ||
51 | Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht | 51 | Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht | ||
52 | behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. | 52 | behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. |
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