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Sie können sich § 8 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Arbeitsunfall | Arbeitsunfall | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den | f | 1 | (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den |
2 | Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte | 2 | Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte | ||
3 | Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper | 3 | Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper | ||
4 | einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. | 4 | einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. | ||
n | n | 5 | Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem | ||
6 | anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei | ||||
7 | Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. | ||||
5 | (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch | 8 | (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden | 10 | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden | ||
8 | unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, | 11 | unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, | ||
9 | 2. | 12 | 2. | ||
10 | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der | 13 | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der | ||
11 | Tätigkeit abweichenden Weges, um | 14 | Tätigkeit abweichenden Weges, um | ||
12 | a) | 15 | a) | ||
13 | Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem | 16 | Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem | ||
14 | gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer | 17 | gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer | ||
15 | Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder | 18 | Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder | ||
16 | b) | 19 | b) | ||
17 | mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu | 20 | mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu | ||
18 | benutzen, | 21 | benutzen, | ||
t | t | 22 | 2a. | ||
23 | das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder | ||||
24 | von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn | ||||
25 | die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, | ||||
19 | 3. | 26 | 3. | ||
20 | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der | 27 | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der | ||
21 | Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), | 28 | Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), | ||
22 | die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf | 29 | die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf | ||
23 | beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder | 30 | beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder | ||
24 | deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, | 31 | deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, | ||
25 | 4. | 32 | 4. | ||
26 | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges | 33 | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges | ||
27 | von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der | 34 | von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der | ||
28 | Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in | 35 | Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in | ||
29 | dessen Nähe eine Unterkunft haben, | 36 | dessen Nähe eine Unterkunft haben, | ||
30 | 5. | 37 | 5. | ||
31 | das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, | 38 | das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, | ||
32 | Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie | 39 | Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie | ||
33 | deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. | 40 | deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. | ||
34 | (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines | 41 | (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines | ||
35 | Hilfsmittels. | 42 | Hilfsmittels. |
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