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Geltung auch für frühere Versicherungsfälle | Geltung auch für frühere Versicherungsfälle | ||||
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t | 1 | Geltung auch für frühere Versicherungsfälle | t | 1 | Geltung auch für frühere Versicherungsfälle |
Geltung auch für frühere Versicherungsfälle | Geltung auch für frühere Versicherungsfälle | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels |
2 | gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses | 2 | gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses | ||
3 | Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen | 3 | Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen | ||
4 | an Berechtigte im Ausland. | 4 | an Berechtigte im Ausland. | ||
5 | (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für | 5 | (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für | ||
6 | Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes | 6 | Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes | ||
7 | eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten | 7 | eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten | ||
t | 8 | dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt wird. Die | t | 8 | dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. |
9 | Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der | 9 | Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die | ||
10 | landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch | 10 | Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre | ||
11 | für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten | 11 | Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten | ||
12 | sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes | 12 | dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das | ||
13 | folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung | 13 | Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die | ||
14 | bleibt unberührt. | 14 | generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt. | ||
15 | (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und | 15 | (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und | ||
16 | Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des | 16 | Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des | ||
17 | Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach | 17 | Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach | ||
18 | dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt | 18 | dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt | ||
19 | auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses | 19 | auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses | ||
20 | Gesetzes eingetreten sind. | 20 | Gesetzes eingetreten sind. | ||
21 | (4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die | 21 | (4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die | ||
22 | Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte | 22 | Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte | ||
23 | Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der | 23 | Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der | ||
24 | Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes | 24 | Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes | ||
25 | eingetreten sind. | 25 | eingetreten sind. |
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