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Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung | Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach | t | 1 | Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung |
2 | billigem Ermessen bei Neufestsetzung |
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung | Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher | t | 1 | (1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, |
2 | Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften über den | 2 | wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst | ||
3 | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahresarbeitsverdienst | 3 | schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu | ||
4 | nach billigem Ermessen entsprechend anzuwenden. | 4 | festgesetzt | ||
5 | 1. | ||||
6 | von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder | ||||
7 | 2. | ||||
8 | drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf | ||||
9 | Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen | ||||
10 | wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall | ||||
11 | ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. | ||||
12 | (2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach | ||||
13 | Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die | ||||
14 | Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der | ||||
15 | Bezugsgröße neu festgesetzt | ||||
16 | 1. | ||||
17 | von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden | ||||
18 | ist oder | ||||
19 | 2. | ||||
20 | drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese | ||||
21 | verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder | ||||
22 | Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen | ||||
23 | Verlauf genommen hätte. | ||||
24 | (3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder | ||||
25 | Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, | ||||
26 | wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst | ||||
27 | auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt | ||||
28 | 1. | ||||
29 | von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung | ||||
30 | beendet worden ist, oder | ||||
31 | 2. | ||||
32 | fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn | ||||
33 | diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder | ||||
34 | Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen | ||||
35 | Verlauf genommen hätte. | ||||
36 | (4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende | ||||
37 | Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten | ||||
38 | entsprechend anzuwenden. |
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