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Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | ||||
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t | 1 | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | t | 1 | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst |
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | ||||
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n | n | 1 | (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des | ||
2 | Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent | ||||
3 | der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. | ||||
1 | (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens | 4 | (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: | ||
2 | 1. | 5 | 1. | ||
n | n | 6 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste | ||
7 | Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber | ||||
10 | nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent, | ||||
11 | 3. | ||||
3 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch | 12 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch | ||
t | 4 | nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, | t | 13 | nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, |
5 | 2. | 14 | 4. | ||
6 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr | 15 | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch | ||
7 | vollendet haben, 60 vom Hundert | 16 | nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent | ||
8 | der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet | 17 | der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. | ||
9 | keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. | 18 | (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 | ||
19 | Absatz 1 Nummer 3. | ||||
10 | (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im | 20 | (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im | ||
11 | Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann | 21 | Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann | ||
12 | eine höhere Obergrenze bestimmen. | 22 | eine höhere Obergrenze bestimmen. |
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