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Berufskrankheit | Berufskrankheit | ||||
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f | 1 | (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch | f | 1 | (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten | ||
3 | bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, | 3 | bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, | ||
4 | 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird | 4 | 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird | ||
5 | ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten | 5 | ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten | ||
6 | zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch | 6 | zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch | ||
7 | besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch | 7 | besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch | ||
8 | ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige | 8 | ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige | ||
9 | Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur | 9 | Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur | ||
10 | dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten | 10 | dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten | ||
n | 11 | Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung | n | 11 | Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann |
12 | aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung | 12 | ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch | ||
13 | oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der | 13 | in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land | ||
14 | Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in | 14 | beurlaubt sind. | ||
15 | Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert | 15 | (1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher | ||
16 | sind, in der sie an Land beurlaubt sind. | 16 | Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der | ||
17 | Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das | ||||
18 | Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur | ||||
19 | Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu | ||||
20 | bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für | ||||
21 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die | ||||
22 | den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und | ||||
23 | wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, | ||||
24 | unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des | ||||
25 | Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in | ||||
26 | der Rechtsverordnung nach Absatz 1. | ||||
17 | (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der | 27 | (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der | ||
18 | Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten | 28 | Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten | ||
19 | Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als | 29 | Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als | ||
20 | Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach | 30 | Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach | ||
21 | neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für | 31 | neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für | ||
22 | eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. | 32 | eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. | ||
n | n | 33 | (2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als | ||
34 | Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens | ||||
35 | anzuerkennen | ||||
36 | 1. | ||||
37 | in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem | ||||
38 | die Bezeichnung in Kraft getreten ist, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in | ||||
41 | dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat | ||||
42 | der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die | ||||
43 | Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung | ||||
44 | maßgebend der Tag der Beschlussfassung. | ||||
23 | (3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer | 45 | (3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer | ||
24 | versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in | 46 | versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in | ||
25 | der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, | 47 | der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, | ||
26 | an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung | 48 | an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung | ||
27 | außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, | 49 | außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, | ||
28 | daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. | 50 | daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. | ||
n | 29 | (4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung | n | 51 | (3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur |
30 | aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das | 52 | Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § | ||
31 | Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die | 53 | 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch | ||
32 | Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten | 54 | Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer | ||
33 | gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen | 55 | Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu | ||
34 | für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. | 56 | vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den | ||
57 | Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten | ||||
58 | Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht | ||||
59 | mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die | ||||
60 | Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 | ||||
61 | und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. | ||||
62 | Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen | ||||
63 | Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben | ||||
64 | sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an | ||||
65 | vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen. | ||||
66 | (4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt | ||||
67 | wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die | ||||
68 | Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr | ||||
69 | nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die | ||||
70 | Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die | ||||
71 | gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den | ||||
72 | Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und | ||||
73 | mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr | ||||
74 | nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven | ||||
75 | Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur | ||||
76 | Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten | ||||
77 | entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten | ||||
78 | Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon | ||||
79 | unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht | ||||
80 | nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur | ||||
81 | Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals | ||||
82 | festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil | ||||
83 | einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne | ||||
84 | des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung | ||||
85 | ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der | ||||
86 | fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen | ||||
87 | erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche | ||||
88 | Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten | ||||
89 | entsprechend. | ||||
35 | (5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des | 90 | (5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des | ||
36 | Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der | 91 | Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der | ||
37 | Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den | 92 | Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den | ||
38 | Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung | 93 | Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung | ||
39 | der Erwerbsfähigkeit abzustellen. | 94 | der Erwerbsfähigkeit abzustellen. | ||
40 | (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 95 | (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
41 | Bundesrates | 96 | Bundesrates | ||
42 | 1. | 97 | 1. | ||
43 | Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, | 98 | Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, | ||
44 | der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, | 99 | der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, | ||
45 | 2. | 100 | 2. | ||
46 | die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen | 101 | die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen | ||
47 | bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach | 102 | bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach | ||
48 | Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, | 103 | Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, | ||
49 | daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, | 104 | daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, | ||
50 | Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten | 105 | Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten | ||
51 | Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere | 106 | Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere | ||
52 | Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, | 107 | Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, | ||
53 | 3. | 108 | 3. | ||
54 | die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach | 109 | die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach | ||
55 | Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die | 110 | Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die | ||
56 | Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten. | 111 | Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten. | ||
57 | (7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen | 112 | (7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen | ||
58 | Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des | 113 | Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des | ||
59 | Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der | 114 | Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der | ||
60 | gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht. | 115 | gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht. | ||
n | 61 | (8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch- | n | 116 | (8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer |
62 | wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des | 117 | medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung | ||
63 | Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch | 118 | des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch | ||
64 | Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den | 119 | Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den | ||
65 | Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten | 120 | Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten | ||
66 | Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der | 121 | Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der | ||
t | 67 | versicherten Tätigkeit aufzuklären. | t | 122 | versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der |
123 | Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht | ||||
124 | über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der | ||||
125 | gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen | ||||
126 | der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die | ||||
127 | Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte. | ||||
68 | (9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur | 128 | (9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur | ||
69 | Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 | 129 | Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 | ||
70 | wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur | 130 | wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur | ||
71 | Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen | 131 | Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen | ||
72 | ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten | 132 | ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten | ||
73 | insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die | 133 | insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die | ||
74 | erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, | 134 | erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, | ||
75 | Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, | 135 | Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, | ||
76 | verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | 136 | verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | ||
77 | Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von | 137 | Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von | ||
78 | Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen | 138 | Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen | ||
79 | Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des | 139 | Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des | ||
80 | Untersuchungsauftrages erforderlich ist. | 140 | Untersuchungsauftrages erforderlich ist. |
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