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Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten | Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten | ||||
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t | 1 | Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und | t | 1 | Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und |
2 | Psychotherapeuten | 2 | Psychotherapeuten |
Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten | Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten | ||||
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t | 1 | (1) Ärzte und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- | t | 1 | (1) Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische |
2 | und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer | 2 | Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach | ||
3 | Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an | 3 | einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, | ||
4 | die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des | 4 | erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über | ||
5 | Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der | 5 | die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene | ||
6 | Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich | 6 | Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger | ||
7 | Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen | 7 | Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und | ||
8 | erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, | 8 | Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und | ||
9 | die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, | 9 | übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach | ||
10 | maßgeblich waren. Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines | 10 | § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. Für die Unterrichtung des | ||
11 | Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den | 11 | Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung | ||
12 | Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen | 12 | (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten | ||
13 | gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches | 13 | Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des | ||
14 | entsprechend. | 14 | Zehnten Buches entsprechend. | ||
15 | (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die | 15 | (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die | ||
16 | Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, | 16 | Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, | ||
17 | dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. | 17 | dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. |
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