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Versicherungsfreiheit | Versicherungsfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind | f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder | 3 | Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder | ||
4 | entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche | 4 | entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche | ||
5 | Richter, | 5 | Richter, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine | 7 | Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine | ||
8 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei | 8 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei | ||
9 | denn, daß | 9 | denn, daß | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser | 11 | der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser | ||
12 | Gesetze ist oder | 12 | Gesetze ist oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des | 14 | es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des | ||
15 | Bundesversorgungsgesetzes handelt, | 15 | Bundesversorgungsgesetzes handelt, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und | 17 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und | ||
18 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft | 18 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft | ||
19 | Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und | 19 | Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und | ||
20 | die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. | 20 | die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. | ||
21 | (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei | 21 | (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | 23 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | ||
24 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 24 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. | 26 | Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. | ||
27 | 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht | 27 | 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht | ||
28 | Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens | 28 | Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens | ||
29 | sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das | 29 | sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das | ||
30 | gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder | 30 | gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder | ||
31 | Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer | 31 | Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer | ||
32 | Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der | 32 | Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der | ||
33 | Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 | 33 | Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 | ||
34 | Bienenvölker gehalten werden. | 34 | Bienenvölker gehalten werden. | ||
35 | (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige | 35 | (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige | ||
t | 36 | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und | t | 36 | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische |
37 | Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. | 37 | Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker | ||
38 | und Apotheker. | ||||
38 | (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als | 39 | (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als | ||
39 | Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der | 40 | Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der | ||
40 | Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig | 41 | Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig | ||
41 | ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. | 42 | ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. | ||
42 | (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als | 43 | (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als | ||
43 | Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder | 44 | Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder | ||
44 | Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich | 45 | Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich | ||
45 | tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen | 46 | tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen | ||
46 | Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der | 47 | Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der | ||
47 | Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. | 48 | Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. |
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