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Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften | Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften | ||||
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t | 1 | Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften | t | 1 | Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften |
Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften | Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften | ||||
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t | 1 | (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der | t | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | Maßgabe, dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Prozent, im Jahr | 2 | (2) (weggefallen) | ||
3 | 2009 in Höhe von 30 Prozent, im Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011 | 3 | (3) (weggefallen) | ||
4 | in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von 75 Prozent und im Jahr 2013 | ||||
5 | in Höhe von 90 Prozent nach § 178 gemeinsam getragen werden. | ||||
6 | (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind für | ||||
7 | die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||||
8 | 1. | ||||
9 | Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung und deren Höhe sind die | ||||
10 | zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in Höhe von 85 | ||||
11 | Prozent, für das Ausgleichsjahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das | ||||
12 | Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe | ||||
13 | von 40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in Höhe von 25 Prozent und für das | ||||
14 | Ausgleichsjahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen. | ||||
15 | 2. | ||||
16 | § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 für | ||||
17 | das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 der | ||||
18 | Wert 1,3 und für das Ausgleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist. | ||||
19 | 3. | ||||
20 | § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass | ||||
21 | a) | ||||
22 | für die Berechnung des Rentenlastsatzes anstelle des Wertes 2,5 für das | ||||
23 | Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,0 und | ||||
24 | für das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und | ||||
25 | b) | ||||
26 | für die Berechnung des Entschädigungslastsatzes anstelle des Wertes 3 für | ||||
27 | das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,4 | ||||
28 | und für das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwenden ist. | ||||
29 | Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lastenausgleichspflicht und | ||||
30 | -berechtigung von Berufsgenossenschaften vom Beginn des Ausgleichsjahres an, | ||||
31 | in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § | ||||
32 | 118 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vereinigt haben. | ||||
33 | (3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum | ||||
34 | Umlagejahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaften weiter Anwendung, die | ||||
35 | die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden | ||||
36 | Fassung erfüllen, wenn die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bis zum | ||||
37 | 31. Dezember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember | ||||
38 | 2007 geltenden Fassung abgeschlossen haben. | ||||
39 | (4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft | 4 | (4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft | ||
40 | Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den | 5 | Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den | ||
41 | Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 | 6 | Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 | ||
42 | 1. | 7 | 1. | ||
43 | bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu | 8 | bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu | ||
44 | legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für | 9 | legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für | ||
45 | das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in | 10 | das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in | ||
46 | Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das | 11 | Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das | ||
47 | Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in | 12 | Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in | ||
48 | Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind, | 13 | Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind, | ||
49 | 2. | 14 | 2. | ||
50 | bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige | 15 | bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige | ||
51 | Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten | 16 | Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten | ||
52 | Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist. | 17 | Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist. |
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