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Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung | Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die | t | 1 | Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die |
2 | Träger der Deutschen Rentenversicherung | 2 | Träger der Deutschen Rentenversicherung |
Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung | Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach § 166 Abs. 2 auf die Träger der | f | 1 | (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach § 166 Abs. 2 auf die Träger der |
2 | Rentenversicherung bei diesen Personalbedarf auslöst, können die Träger der | 2 | Rentenversicherung bei diesen Personalbedarf auslöst, können die Träger der | ||
3 | Rentenversicherung in entsprechendem Umfang Beschäftigte der | 3 | Rentenversicherung in entsprechendem Umfang Beschäftigte der | ||
4 | Unfallversicherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember 2009 ganz oder | 4 | Unfallversicherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember 2009 ganz oder | ||
5 | überwiegend die Prüfung der Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt | 5 | überwiegend die Prüfung der Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt | ||
6 | im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011. | 6 | im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011. | ||
7 | (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung tritt in den Fällen der | 7 | (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung tritt in den Fällen der | ||
8 | nach Absatz 1 übergetretenen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus den | 8 | nach Absatz 1 übergetretenen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus den | ||
9 | Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts | 9 | Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts | ||
10 | sind die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen, | 10 | sind die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen, | ||
11 | Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. | 11 | Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. | ||
12 | Bei Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der Versetzung; entsprechende | 12 | Bei Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der Versetzung; entsprechende | ||
13 | beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem | 13 | beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem | ||
14 | Beschäftigungsverhältnis bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | 14 | Beschäftigungsverhältnis bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | ||
15 | verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich | 15 | verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich | ||
16 | besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher | 16 | besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher | ||
17 | Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung verbrachte Zeiten. Haben | 17 | Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung verbrachte Zeiten. Haben | ||
18 | Beschäftigte aufgrund einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung | 18 | Beschäftigte aufgrund einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung | ||
19 | Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten sie, solange die Tätigkeit | 19 | Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten sie, solange die Tätigkeit | ||
20 | der Arbeitgeberprüfung weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe | 20 | der Arbeitgeberprüfung weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe | ||
21 | der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das nach den | 21 | der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das nach den | ||
22 | Regelungen des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Ausgleichszulage | 22 | Regelungen des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Ausgleichszulage | ||
23 | entfällt, sobald dazu eine neue tarifvertragliche Regelung vereinbart wird. | 23 | entfällt, sobald dazu eine neue tarifvertragliche Regelung vereinbart wird. | ||
24 | (3) Handelt es sich bei übernommenen Beschäftigten um | 24 | (3) Handelt es sich bei übernommenen Beschäftigten um | ||
25 | Dienstordnungsangestellte, tragen der aufnehmende Träger der | 25 | Dienstordnungsangestellte, tragen der aufnehmende Träger der | ||
26 | Rentenversicherung und der abgebende Unfallversicherungsträger die | 26 | Rentenversicherung und der abgebende Unfallversicherungsträger die | ||
27 | Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b des | 27 | Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b des | ||
28 | Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetretenen | 28 | Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetretenen | ||
29 | Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in | 29 | Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in | ||
30 | das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen | 30 | das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen | ||
31 | beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das | 31 | beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das | ||
32 | Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das | 32 | Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das | ||
33 | ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der | 33 | ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der | ||
34 | Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die erforderlichen | 34 | Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die erforderlichen | ||
35 | beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. | 35 | beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. | ||
t | 36 | (4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166 für die Jahre 2005 bis 2008 wird in | t | 36 | (4) (weggefallen) |
37 | den Jahren 2010 und 2011 weiter von den Unfallversicherungsträgern | ||||
38 | durchgeführt. |
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