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Besondere Zuständigkeiten | Besondere Zuständigkeiten | ||||
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t | 1 | Besondere Zuständigkeiten | t | 1 | Besondere Zuständigkeiten |
Besondere Zuständigkeiten | Besondere Zuständigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 | f | 1 | (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 |
2 | Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar | 2 | Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar | ||
3 | 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite | 3 | 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite | ||
4 | Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am | 4 | Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am | ||
5 | 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § | 5 | 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § | ||
6 | 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als | 6 | 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als | ||
7 | wesentliche Änderung. | 7 | wesentliche Änderung. | ||
8 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer | 8 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer | ||
9 | 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben | 9 | 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben | ||
10 | und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 | 10 | und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 | ||
11 | Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche | 11 | Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche | ||
12 | Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und | 12 | Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und | ||
13 | nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § | 13 | nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § | ||
14 | 129a eine andere Zuständigkeit begründen. | 14 | 129a eine andere Zuständigkeit begründen. | ||
15 | (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, | 15 | (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, | ||
16 | wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. | 16 | wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. | ||
17 | (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu | 17 | (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu | ||
18 | berücksichtigen. | 18 | berücksichtigen. | ||
t | 19 | (5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft die | t | 19 | (5) (weggefallen) |
20 | Auswirkungen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der Länder und | ||||
21 | Kommunen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a auf die | ||||
22 | Belastung der betroffenen Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im | ||||
23 | Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die gewerblichen | ||||
24 | Berufsgenossenschaften zuständig sind, und legt dem Bundesministerium für | ||||
25 | Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über das Ergebnis | ||||
26 | der Prüfung vor. Bestehen hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die | ||||
27 | durch die Regelungen des Sechsten Kapitels begründet sind, enthält der Bericht | ||||
28 | auch Vorschläge zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der | ||||
29 | Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige. |
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