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Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | ||||
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t | 1 | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung | t | 1 | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung |
2 | einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | 2 | einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden |
Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als | f | 1 | (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als |
2 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und | 2 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und | ||
3 | andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder | 3 | andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder | ||
4 | anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der | 4 | anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der | ||
5 | ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über | 5 | ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über | ||
6 | Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. | 6 | Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. | ||
7 | (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder | 7 | (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder | ||
8 | eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den | 8 | eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den | ||
9 | Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | 9 | Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||
10 | nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, | 10 | nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, | ||
11 | Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag | 11 | Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag | ||
t | 12 | der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen mitzuteilen. Entsprechendes | t | 12 | der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder |
13 | gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im übrigen gilt | 13 | Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen | ||
14 | Absatz 1 entsprechend. | 14 | Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer | ||
15 | mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. | ||||
16 | Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. | ||||
15 | (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben | 17 | (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben | ||
16 | dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis | 18 | dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis | ||
17 | den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, | 19 | den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, | ||
18 | den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder | 20 | den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder | ||
19 | festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen | 21 | festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen | ||
20 | Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der | 22 | Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der | ||
21 | Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. | 23 | Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. |
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