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Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren | Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren | ||||
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t | 1 | Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren | t | 1 | Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren |
Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren | Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren | ||||
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f | 1 | (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem | f | 1 | (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem |
2 | zuständigen Unfallversicherungsträger | 2 | zuständigen Unfallversicherungsträger | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Art und den Gegenstand des Unternehmens, | 4 | die Art und den Gegenstand des Unternehmens, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Zahl der Versicherten, | 6 | die Zahl der Versicherten, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für | 8 | den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für | ||
9 | das Unternehmen und | 9 | das Unternehmen und | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder | 11 | in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder | ||
12 | gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten | 12 | gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten | ||
t | 13 | mitzuteilen. | t | 13 | mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach |
14 | den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des | ||||
15 | Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. | ||||
14 | (2) Die Unternehmer haben Änderungen von | 16 | (2) Die Unternehmer haben Änderungen von | ||
15 | 1. | 17 | 1. | ||
16 | Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit | 18 | Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit | ||
17 | der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, | 19 | der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, | ||
18 | 2. | 20 | 2. | ||
19 | Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, | 21 | Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, | ||
20 | 3. | 22 | 3. | ||
21 | sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge | 23 | sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge | ||
22 | innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. | 24 | innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. | ||
23 | (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen | 25 | (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen | ||
24 | Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden | 26 | Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden | ||
25 | vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des | 27 | vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des | ||
26 | Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule | 28 | Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule | ||
27 | der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die | 29 | der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die | ||
28 | Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. | 30 | Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. | ||
29 | (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen | 31 | (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen | ||
30 | Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem | 32 | Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem | ||
31 | Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der | 33 | Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der | ||
32 | Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem | 34 | Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem | ||
33 | Wechsel mitzuteilen. | 35 | Wechsel mitzuteilen. | ||
34 | (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen | 36 | (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen | ||
35 | Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der | 37 | Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der | ||
36 | gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich | 38 | gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich | ||
37 | sind. Dazu gehören | 39 | sind. Dazu gehören | ||
38 | 1. | 40 | 1. | ||
39 | die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten | 41 | die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten | ||
40 | ausgeführt werden, | 42 | ausgeführt werden, | ||
41 | 2. | 43 | 2. | ||
42 | die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der | 44 | die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der | ||
43 | gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind. | 45 | gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind. |
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