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Beitragsbescheid | Beitragsbescheid | ||||
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t | 1 | (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen | t | 1 | (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von |
2 | zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. | 2 | ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des | ||
3 | Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. | ||||
3 | (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der | 4 | (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der | ||
4 | Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn | 5 | Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
6 | die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert | 7 | die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert | ||
7 | wird, | 8 | wird, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die | 10 | die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die | ||
10 | Schätzung als unrichtig erweist. | 11 | Schätzung als unrichtig erweist. | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | (weggefallen) | 13 | (weggefallen) | ||
13 | Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 | 14 | Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 | ||
14 | Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den | 15 | Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den | ||
15 | Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die | 16 | Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die | ||
16 | Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und | 17 | Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und | ||
17 | der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger | 18 | der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger | ||
18 | hierzu Stellung zu nehmen. | 19 | hierzu Stellung zu nehmen. | ||
19 | (2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, | 20 | (2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, | ||
20 | unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches | 21 | unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches | ||
21 | zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den | 22 | zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den | ||
22 | Unternehmer korrigiert worden sind. | 23 | Unternehmer korrigiert worden sind. | ||
23 | (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu | 24 | (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu | ||
24 | errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. | 25 | errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. | ||
25 | (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag | 26 | (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag | ||
26 | festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. | 27 | festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
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