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Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers | Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers | ||||
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t | 1 | Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers | t | 1 | Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers |
Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers | Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers | ||||
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f | 1 | (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner | f | 1 | (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner |
2 | Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem | 2 | Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem | ||
3 | Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden | 3 | Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden | ||
4 | Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig | 4 | Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig | ||
5 | ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der | 5 | ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der | ||
6 | Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die | 6 | Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die | ||
7 | Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an | 7 | Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an | ||
8 | unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist | 8 | unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist | ||
9 | der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen | 9 | der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen | ||
10 | Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem | 10 | Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem | ||
11 | zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem | 11 | zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem | ||
12 | überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. | 12 | überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. | ||
13 | (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn | 13 | (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn | ||
14 | sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an | 14 | sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an | ||
15 | dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine | 15 | dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine | ||
16 | wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 | 16 | wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 | ||
17 | des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, | 17 | des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, | ||
18 | wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist | 18 | wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist | ||
19 | insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der | 19 | insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der | ||
20 | tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der | 20 | tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der | ||
21 | geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder | 21 | geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder | ||
22 | wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder | 22 | wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder | ||
23 | Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine | 23 | Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine | ||
24 | Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § | 24 | Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § | ||
25 | 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber | 25 | 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber | ||
26 | ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. | 26 | ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. | ||
27 | Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche | 27 | Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche | ||
28 | die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von | 28 | die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von | ||
29 | zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines | 29 | zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines | ||
30 | Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit | 30 | Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit | ||
31 | für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines | 31 | für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines | ||
32 | anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch | 32 | anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch | ||
33 | dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt | 33 | dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt | ||
34 | sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt. | 34 | sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt. | ||
35 | (3) Unternehmer ist | 35 | (3) Unternehmer ist | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung | 37 | die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung | ||
38 | oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder | 38 | oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder | ||
39 | Nachteil gereicht, | 39 | Nachteil gereicht, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
t | 41 | bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der | t | 41 | bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten |
42 | Rehabilitationsträger, | 42 | Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 | ||
43 | Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, | ||||
43 | 3. | 44 | 3. | ||
44 | bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der | 45 | bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der | ||
45 | Sachkostenträger, | 46 | Sachkostenträger, | ||
46 | 4. | 47 | 4. | ||
47 | beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, | 48 | beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, | ||
48 | 5. | 49 | 5. | ||
49 | bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine | 50 | bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine | ||
50 | privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an | 51 | privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an | ||
51 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die | 52 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die | ||
52 | Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren | 53 | Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren | ||
53 | Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, | 54 | Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, | ||
54 | 6. | 55 | 6. | ||
55 | bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder | 56 | bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder | ||
56 | einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | 57 | einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | ||
57 | Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. | 58 | Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. | ||
58 | 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, | 59 | 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, | ||
59 | 7. | 60 | 7. | ||
60 | bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle. | 61 | bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle. | ||
61 | (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen | 62 | (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen | ||
62 | Hand. | 63 | Hand. |
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