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Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein | f | 1 | (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein |
2 | Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher | 2 | Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher | ||
3 | nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort | 3 | nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort | ||
4 | des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens | 4 | des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens | ||
5 | der Ort der Tätigkeit. | 5 | der Ort der Tätigkeit. | ||
6 | (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen | 6 | (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen | ||
7 | Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in | 7 | Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in | ||
8 | einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des | 8 | einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des | ||
9 | Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im | 9 | Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im | ||
10 | Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt | 10 | Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt | ||
11 | des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz | 11 | des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz | ||
12 | des Unternehmens Berlin. | 12 | des Unternehmens Berlin. | ||
13 | (2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im | 13 | (2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im | ||
t | 14 | Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses | t | 14 | Inland oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland nach über- oder |
15 | Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz | 15 | zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet | ||
16 | oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland. | 16 | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
17 | des Versicherten im Inland. | ||||
17 | (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen | 18 | (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen | ||
18 | Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser | 19 | Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser | ||
19 | hat die Pflichten des Unternehmers. | 20 | hat die Pflichten des Unternehmers. | ||
20 | (4) Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert | 21 | (4) Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert | ||
21 | sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten | 22 | sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten | ||
22 | Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche | 23 | Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche | ||
23 | Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der | 24 | Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der | ||
24 | Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als | 25 | Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als | ||
25 | Ort der versicherten Tätigkeit. | 26 | Ort der versicherten Tätigkeit. | ||
26 | (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 | 27 | (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 | ||
27 | Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo | 28 | Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo | ||
28 | die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude | 29 | die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude | ||
29 | liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der | 30 | liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der | ||
30 | Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener | 31 | Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener | ||
31 | Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben | 32 | Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben | ||
32 | Betriebsleitung unterstehen. | 33 | Betriebsleitung unterstehen. |
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