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Durchführung des Ausgleichs | Durchführung des Ausgleichs | ||||
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t | 1 | Durchführung des Ausgleichs | t | 1 | Durchführung des Ausgleichs |
Durchführung des Ausgleichs | Durchführung des Ausgleichs | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres |
2 | Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die | 2 | die Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die | ||
3 | auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die | 3 | auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die | ||
4 | einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der | 4 | einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der | ||
5 | auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der | 5 | auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der | ||
6 | ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften | 6 | ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften | ||
7 | nach Zugang des Bescheides. | 7 | nach Zugang des Bescheides. | ||
n | 8 | (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt bis zum 20. | n | 8 | (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis |
9 | März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu | 9 | zum 20. März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben | ||
10 | machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Das | 10 | zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Das | ||
11 | Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. | 11 | Bundesamt für Soziale Sicherung stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften | ||
12 | März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die | 12 | bis zum 31. März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die | ||
13 | ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden | 13 | ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden | ||
14 | Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die | 14 | Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die | ||
15 | ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. | 15 | ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. | ||
n | 16 | (3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesversicherungsamt unter | n | 16 | (3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale |
17 | Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bundesministerium für | 17 | Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. Das | ||
18 | Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | ||||
19 | des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann | ||||
20 | die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||||
21 | Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die | ||||
22 | nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen | ||||
23 | Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem | ||||
24 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | 18 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
19 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 | ||||
20 | Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch | ||||
21 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale | ||||
22 | Sicherung übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, | ||||
23 | bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. | ||||
24 | und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | ||||
25 | (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle | 25 | (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle | ||
26 | vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, | 26 | vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, | ||
27 | erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung | 27 | erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung | ||
28 | der Rentenlasten nach § 178 zu berichten. | 28 | der Rentenlasten nach § 178 zu berichten. | ||
t | 29 | (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesversicherungsamt die | t | 29 | (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale Sicherung |
30 | Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. Das | 30 | die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. Das | ||
31 | Bundesversicherungsamt weist die für die Durchführung der Abrechnung | 31 | Bundesamt für Soziale Sicherung weist die für die Durchführung der Abrechnung | ||
32 | erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der | 32 | erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der | ||
33 | Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes | 33 | Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes | ||
34 | einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusätzliche | 34 | einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusätzliche | ||
35 | Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. | 35 | Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. | ||
36 | Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen | 36 | Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen | ||
37 | Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem | 37 | Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem | ||
38 | Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des | 38 | Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des | ||
39 | Ausgleichs. | 39 | Ausgleichs. | ||
40 | (6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der | 40 | (6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der | ||
41 | hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende | 41 | hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende | ||
42 | Wirkung. | 42 | Wirkung. |
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