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Beitragszuschüsse für Küstenfischer | Beitragszuschüsse für Küstenfischer | ||||
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t | 1 | Beitragszuschüsse für Küstenfischer | t | 1 | Beitragszuschüsse für Küstenfischer |
Beitragszuschüsse für Küstenfischer | Beitragszuschüsse für Küstenfischer | ||||
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f | 1 | (1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 | f | 1 | (1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 |
2 | Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene | 2 | Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene | ||
3 | Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das | 3 | Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das | ||
t | 4 | Bundesversicherungsamt im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der | t | 4 | Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit den obersten |
5 | Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für jedes Land | 5 | Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse | ||
6 | entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen | 6 | sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in | ||
7 | tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der | 7 | diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des | ||
8 | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation | 8 | Haushaltsvoranschlages der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- | ||
9 | festzustellen. | 9 | Logistik Telekommunikation festzustellen. | ||
10 | (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder | 10 | (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder | ||
11 | Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der | 11 | Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der | ||
12 | Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig | 12 | Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig | ||
13 | sind, verteilen. | 13 | sind, verteilen. | ||
14 | (3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist | 14 | (3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist | ||
15 | 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, | 15 | 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, | ||
16 | Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, | 16 | Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, | ||
17 | 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten | 17 | 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten | ||
18 | Gewässern. | 18 | Gewässern. |
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