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Vereinigung von Berufsgenossenschaften | Vereinigung von Berufsgenossenschaften | ||||
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t | 1 | Vereinigung von Berufsgenossenschaften | t | 1 | Vereinigung von Berufsgenossenschaften |
Vereinigung von Berufsgenossenschaften | Vereinigung von Berufsgenossenschaften | ||||
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f | 1 | (1) Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer | f | 1 | (1) Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer |
2 | Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Der Beschluß | 2 | Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Der Beschluß | ||
3 | bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. | 3 | bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. | ||
4 | Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung | 4 | Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung | ||
5 | zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der | 5 | zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der | ||
6 | Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu | 6 | Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu | ||
7 | Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung | 7 | Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung | ||
8 | vor. Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren | 8 | vor. Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren | ||
9 | unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche | 9 | unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche | ||
10 | Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der | 10 | Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der | ||
11 | vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf | 11 | vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf | ||
12 | Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung | 12 | Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung | ||
13 | Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. Die beteiligten | 13 | Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. Die beteiligten | ||
14 | Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn | 14 | Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn | ||
15 | Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten | 15 | Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten | ||
16 | Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen | 16 | Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen | ||
17 | Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und | 17 | Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und | ||
18 | Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige | 18 | Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige | ||
19 | Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden | 19 | Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden | ||
20 | Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf | 20 | Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf | ||
21 | Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Aufsichtsbehörde | 21 | Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Aufsichtsbehörde | ||
22 | genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe | 22 | genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe | ||
23 | und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem | 23 | und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem | ||
24 | Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der | 24 | Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der | ||
25 | bisherigen Berufsgenossenschaften ein. | 25 | bisherigen Berufsgenossenschaften ein. | ||
26 | (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der | 26 | (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der | ||
27 | aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften | 27 | aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften | ||
28 | erfolgen. | 28 | erfolgen. | ||
29 | (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der | 29 | (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der | ||
30 | Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften | 30 | Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften | ||
31 | entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die | 31 | entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die | ||
32 | Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung | 32 | Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung | ||
33 | geregelt. Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben | 33 | geregelt. Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben | ||
34 | rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur | 34 | rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur | ||
35 | Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten | 35 | Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten | ||
36 | aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen | 36 | aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen | ||
37 | sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die | 37 | sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die | ||
38 | entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue | 38 | entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue | ||
39 | Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der | 39 | Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der | ||
40 | nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen | 40 | nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen | ||
41 | sind sozialverträglich umzusetzen. | 41 | sind sozialverträglich umzusetzen. | ||
42 | (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und | 42 | (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und | ||
43 | Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann | 43 | Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann | ||
44 | geregelt werden, dass die Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die | 44 | geregelt werden, dass die Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die | ||
45 | anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von | 45 | anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von | ||
46 | der neuen Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen | 46 | der neuen Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen | ||
47 | Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem | 47 | Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem | ||
48 | Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht | 48 | Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht | ||
49 | stattgefunden hätte. Die Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft | 49 | stattgefunden hätte. Die Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft | ||
t | 50 | kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im letzten Jahr der | t | 50 | kann mit Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im letzten Jahr der |
51 | Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung abweichend von | 51 | Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung abweichend von | ||
52 | Absatz 1 Satz 4 über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils | 52 | Absatz 1 Satz 4 über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils | ||
53 | höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern, wenn | 53 | höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern, wenn | ||
54 | 1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 | 54 | 1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 | ||
55 | ausgleichsberechtigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31. Dezember | 55 | ausgleichsberechtigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31. Dezember | ||
56 | 2007 geltenden Fassung war und | 56 | 2007 geltenden Fassung war und | ||
57 | 2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen | 57 | 2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen | ||
58 | Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor | 58 | Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor | ||
59 | dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um | 59 | dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um | ||
60 | mehr als 5 Prozent ansteigen würde. | 60 | mehr als 5 Prozent ansteigen würde. | ||
61 | (5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die | 61 | (5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die | ||
62 | sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten | 62 | sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten | ||
63 | im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbständige | 63 | im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbständige | ||
64 | Körperschaften behandelt. | 64 | Körperschaften behandelt. |
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