Lade...
Lade...
Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | t | 1 | Jahresarbeitsverdienst für Seeleute |
Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs | f | 1 | (1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs |
2 | beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten | 2 | beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten | ||
3 | monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des | 3 | monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des | ||
4 | Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder | 4 | Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder | ||
5 | Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. | 5 | Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. | ||
6 | Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen | 6 | Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen | ||
7 | Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des | 7 | Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des | ||
8 | Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 | 8 | Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 | ||
9 | (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen | 9 | (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen | ||
10 | sind, und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die | 10 | sind, und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die | ||
11 | Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den | 11 | Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den | ||
12 | Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den | 12 | Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den | ||
13 | Mindestjahresarbeitsverdienst. | 13 | Mindestjahresarbeitsverdienst. | ||
14 | (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark schwankendem | 14 | (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark schwankendem | ||
15 | Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise | 15 | Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise | ||
16 | erzielten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden. | 16 | erzielten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden. | ||
17 | (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig | 17 | (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig | ||
18 | tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten | 18 | tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten | ||
19 | oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der nach Absatz 4 festgesetzte | 19 | oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der nach Absatz 4 festgesetzte | ||
20 | Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen | 20 | Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen | ||
21 | berücksichtigt. | 21 | berücksichtigt. | ||
22 | (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz | 22 | (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz | ||
23 | 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die | 23 | 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die | ||
24 | in Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüssen festgesetzt, die die | 24 | in Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüssen festgesetzt, die die | ||
25 | Vertreterversammlung bildet. | 25 | Vertreterversammlung bildet. | ||
26 | (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für | 26 | (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für | ||
27 | den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen | 27 | den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen | ||
28 | Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen | 28 | Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen | ||
29 | Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für | 29 | Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für | ||
30 | Versicherte, für deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in | 30 | Versicherte, für deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in | ||
31 | Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung | 31 | Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung | ||
32 | oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren | 32 | oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren | ||
33 | durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts | 33 | durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts | ||
34 | eingerechnet. | 34 | eingerechnet. | ||
t | 35 | (6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Das | t | 35 | (6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale |
36 | Bundesversicherungsamt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach | 36 | Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für die Festsetzung eine | ||
37 | Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen. | 37 | Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst | ||
38 | festsetzen. | ||||
38 | (7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das | 39 | (7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das Bundesamt für | ||
39 | Bundesversicherungsamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. | 40 | Soziale Sicherung kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. | ||
40 | (8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in | 41 | (8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in | ||
41 | Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren | 42 | Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren | ||
42 | Jahresarbeitsverdienst versichert werden. | 43 | Jahresarbeitsverdienst versichert werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.