Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle
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Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach
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§ 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des
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1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach §
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255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige
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aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e
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Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige
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aktuelle Rentenwert.
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