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Sie können sich § 255h SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 | |||||
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t | t | 1 | Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 |
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 | |||||
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t | t | 1 | (1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach | ||
2 | § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle | ||||
3 | Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 | ||||
4 | die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten. | ||||
5 | (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der | ||||
6 | nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle | ||||
7 | Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle | ||||
8 | Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen | ||||
9 | (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert | ||||
10 | des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert. | ||||
11 | (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach | ||||
12 | § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle | ||||
13 | Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle | ||||
14 | Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner | ||||
15 | als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller | ||||
16 | Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt: | ||||
17 | 1. | ||||
18 | aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle | ||||
21 | Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 | ||||
22 | multipliziert wird, | ||||
23 | 3. | ||||
24 | aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete | ||||
25 | aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert | ||||
26 | wird. | ||||
27 | (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 | ||||
28 | oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs | ||||
29 | abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des | ||||
30 | Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor | ||||
31 | wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den | ||||
32 | zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Entspricht | ||||
33 | der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 | ||||
34 | Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. | ||||
35 | (5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des | ||||
36 | Ausgleichsbedarfs unverändert. | ||||
37 | (6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der | ||||
38 | aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der | ||||
39 | Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs | ||||
40 | nach § 68a in Verbindung mit § 255h. |
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