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Sie können sich § 154 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
1(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird. 5Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. 8Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.
Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | ||||
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t | 1 | Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung | t | 1 | Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung |
2 | des Rentenniveaus | 2 | des Rentenniveaus |
Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus | ||||
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2 | Der Bericht enthält | 2 | Der Bericht enthält | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und | 4 | auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und | ||
5 | Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage | 5 | Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage | ||
6 | insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der | 6 | insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der | ||
7 | Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den | 7 | Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den | ||
8 | künftigen 15 Kalenderjahren, | 8 | künftigen 15 Kalenderjahren, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der | 10 | eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der | ||
11 | Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der | 11 | Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der | ||
12 | aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung, | 12 | aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich | 14 | eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich | ||
15 | auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere | 15 | auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere | ||
16 | öffentliche Haushalte auswirkt. | 16 | öffentliche Haushalte auswirkt. | ||
17 | Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der | 17 | Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der | ||
18 | knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht | 18 | knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht | ||
19 | ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften | 19 | ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften | ||
20 | zuzuleiten. | 20 | zuzuleiten. | ||
21 | (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des | 21 | (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des | ||
22 | Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere | 22 | Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere | ||
23 | darstellt: | 23 | darstellt: | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten | 25 | die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten | ||
26 | Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung, | 26 | Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme, | 28 | die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme, | 30 | das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und | 32 | in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und | ||
33 | § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und | 33 | § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und | ||
34 | welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch | 34 | welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch | ||
35 | erreicht haben und | 35 | erreicht haben und | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner | 37 | die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner | ||
38 | Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer | 38 | Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer | ||
39 | Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der | 39 | Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der | ||
40 | Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur | 40 | Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur | ||
41 | gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird. | 41 | gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird. | ||
42 | Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen. | 42 | Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen. | ||
43 | (3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor | 43 | (3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor | ||
44 | Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und | 44 | Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und | ||
45 | darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die | 45 | darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die | ||
46 | Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen | 46 | Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen | ||
47 | vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren | 47 | vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren | ||
48 | Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts | 48 | Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder | 50 | der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent | 52 | das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent | ||
53 | unterschreitet. | 53 | unterschreitet. | ||
54 | Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen | 54 | Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen | ||
55 | vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen | 55 | vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen | ||
56 | zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht | 56 | zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht | ||
57 | werden kann. | 57 | werden kann. | ||
58 | (3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist | 58 | (3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist | ||
59 | der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren | 59 | der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren | ||
60 | Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die | 60 | Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die | ||
61 | verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, | 61 | verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, | ||
62 | gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden | 62 | gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden | ||
63 | Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente | 63 | Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente | ||
64 | aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter | 64 | aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter | ||
65 | Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden | 65 | Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden | ||
66 | aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen | 66 | aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen | ||
67 | und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem | 67 | und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem | ||
68 | die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den | 68 | die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den | ||
69 | Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie | 69 | Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie | ||
n | 70 | des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur | n | 70 | des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen |
71 | Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 | 71 | Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung | ||
72 | Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres | 72 | nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres | ||
73 | vervielfältigt wird. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen | 73 | vervielfältigt wird. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen | ||
74 | Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des | 74 | Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des | ||
75 | Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der | 75 | Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der | ||
76 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung | 76 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung | ||
n | 77 | der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst | n | 77 | der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres |
78 | gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des | ||||
78 | wird. Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem | 79 | Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom | ||
79 | vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im | 80 | Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger | ||
80 | Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen | 81 | nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen | ||
81 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres | 82 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres | ||
82 | abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für | 83 | abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für | ||
t | 83 | das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32 064 | t | 84 | das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 |
84 | Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des | 85 | 992,16 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des | ||
85 | Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden. | 86 | Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden. | ||
86 | (4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre | 87 | (4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre | ||
87 | 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer | 88 | 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer | ||
88 | Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die | 89 | Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die | ||
89 | Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der | 90 | Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der | ||
90 | Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer | 91 | Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer | ||
91 | Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen | 92 | Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen | ||
92 | Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur | 93 | Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur | ||
93 | Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über | 94 | Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über | ||
94 | das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter | 95 | das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter | ||
95 | Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung | 96 | Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung | ||
96 | berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für | 97 | berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für | ||
97 | besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV- | 98 | besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV- | ||
98 | Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der | 99 | Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der | ||
99 | Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem | 100 | Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem | ||
100 | Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und | 101 | Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und | ||
101 | macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart. | 102 | macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart. |
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