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Sie können sich § 212a SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.
(2) 1Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.
(3) 1Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.
(4) 1Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | ||||
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t | 1 | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, | t | 1 | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, |
2 | Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 2 | Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung |
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die |
2 | Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu | 2 | Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu | ||
3 | zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre | 3 | zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre | ||
4 | sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von | 4 | sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von | ||
5 | Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die | 5 | Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die | ||
6 | Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung erfolgt | 6 | Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung erfolgt | ||
7 | mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen | 7 | mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen | ||
8 | erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Die Sätze 1 bis 3 | 8 | erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Die Sätze 1 bis 3 | ||
9 | gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer | 9 | gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer | ||
10 | besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben. | 10 | besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben. | ||
11 | (2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der | 11 | (2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der | ||
12 | Rentenversicherung zu prüfen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen | 12 | Rentenversicherung zu prüfen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen | ||
13 | sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. Soweit die | 13 | sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. Soweit die | ||
14 | Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der | 14 | Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der | ||
15 | Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz | 15 | Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz | ||
16 | oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten | 16 | oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten | ||
17 | Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen | 17 | Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen | ||
18 | durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im | 18 | durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im | ||
19 | Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. | 19 | Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. | ||
20 | (3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. | 20 | (3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. | ||
21 | Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die | 21 | Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die | ||
22 | Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen | 22 | Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen | ||
23 | entsprechende Vereinbarungen. | 23 | entsprechende Vereinbarungen. | ||
24 | (4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit | 24 | (4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit | ||
25 | sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten | 25 | sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten | ||
26 | Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. Soweit | 26 | Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. Soweit | ||
27 | die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet | 27 | die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet | ||
28 | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. Absatz 3 gilt | 28 | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. Absatz 3 gilt | ||
29 | entsprechend. | 29 | entsprechend. | ||
30 | (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den | 30 | (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den | ||
31 | Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden: | 31 | Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | der Name, | 33 | der Name, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | die Anschrift, | 35 | die Anschrift, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres | 37 | die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres | ||
38 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | 38 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen | 40 | die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen | ||
41 | und | 41 | und | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | die Ergebnisse der Prüfung. | 43 | die Ergebnisse der Prüfung. | ||
44 | Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei | 44 | Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei | ||
45 | den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle | 45 | den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle | ||
46 | der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein | 46 | der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein | ||
47 | Dateisystem, in dem | 47 | Dateisystem, in dem | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres | 49 | die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres | ||
50 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | 50 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die | 52 | die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die | ||
53 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und | 53 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht | 55 | der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht | ||
56 | gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der | 56 | gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der | ||
57 | Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des | 57 | Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des | ||
58 | Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, | 58 | Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, | ||
59 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die | 59 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die | ||
60 | Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des | 60 | Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des | ||
61 | prüfenden Trägers der Rentenversicherung | 61 | prüfenden Trägers der Rentenversicherung | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | 63 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den | 65 | die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den | ||
66 | Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den | 66 | Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den | ||
67 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, und | 67 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, und | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die | 69 | die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die | ||
70 | Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge | 70 | Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge | ||
71 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. | 71 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. | ||
72 | Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind | 72 | Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind | ||
73 | unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der | 73 | unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der | ||
74 | Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu | 74 | Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu | ||
75 | löschen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind | 75 | löschen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind | ||
76 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der | 76 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der | ||
77 | Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu | 77 | Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu | ||
78 | übermitteln. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten | 78 | übermitteln. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten | ||
79 | Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des | 79 | Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des | ||
80 | Zehnten Buches bedarf. | 80 | Zehnten Buches bedarf. | ||
t | t | 81 | (5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem | ||
82 | die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im | ||||
83 | Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in | ||||
84 | diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz | ||||
85 | 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet | ||||
86 | werden. | ||||
81 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 87 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
82 | Bundesrates das Nähere über | 88 | Bundesrates das Nähere über | ||
83 | 1. | 89 | 1. | ||
84 | die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen | 90 | die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen | ||
85 | bei automatisierten Abrechnungsverfahren, | 91 | bei automatisierten Abrechnungsverfahren, | ||
86 | 2. | 92 | 2. | ||
87 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | 93 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | ||
88 | Prüfung festgestellt worden sind, und | 94 | Prüfung festgestellt worden sind, und | ||
89 | 3. | 95 | 3. | ||
90 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die | 96 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die | ||
91 | Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei | 97 | Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei | ||
92 | Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die | 98 | Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die | ||
93 | Aktualisierung dieses Dateisystems | 99 | Aktualisierung dieses Dateisystems | ||
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