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Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten | t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen | f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen |
2 | 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den | 2 | 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den | ||
3 | Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, | 3 | Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, | ||
4 | 2. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, | 4 | 2. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, | ||
5 | 3. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig | 5 | 3. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig | ||
6 | beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom | 6 | beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom | ||
7 | Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im | 7 | Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im | ||
8 | Übrigen vom Versicherten, | 8 | Übrigen vom Versicherten, | ||
9 | 4. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig | 9 | 4. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig | ||
10 | versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des | 10 | versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des | ||
11 | Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden | 11 | Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden | ||
12 | Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, | 12 | Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, | ||
13 | 5. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. | 13 | 5. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. | ||
14 | 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der | 14 | 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der | ||
15 | sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende | 15 | sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende | ||
16 | Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, | 16 | Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, | ||
17 | 6. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen | 17 | 6. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen | ||
18 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht | 18 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht | ||
19 | bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen | 19 | bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen | ||
20 | Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen | 20 | Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen | ||
21 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | 21 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | ||
22 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 22 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
23 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder | 23 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder | ||
24 | dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte, | 24 | dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte, | ||
25 | 7. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 25 | 7. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
26 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | 26 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | ||
27 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | 27 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | ||
28 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | 28 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | ||
29 | von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen | 29 | von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen | ||
30 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | 30 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | ||
31 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 31 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
32 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der | 32 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der | ||
33 | Inklusionsbetriebe je zur Hälfte, | 33 | Inklusionsbetriebe je zur Hälfte, | ||
34 | 8. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den | 34 | 8. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den | ||
35 | Trägern der Einrichtung, | 35 | Trägern der Einrichtung, | ||
n | 36 | 9. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen | n | ||
37 | eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet | ||||
38 | werden, von den Trägern der Einrichtung, | ||||
39 | 10. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen | 36 | 9. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen | ||
40 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten | 37 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten | ||
41 | Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | 38 | Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | ||
n | 42 | 11. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | n | 39 | 10. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen |
43 | ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das | 40 | ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das | ||
44 | monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 41 | monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
45 | übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder | 42 | übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder | ||
46 | Gemeinschaften je zur Hälfte, | 43 | Gemeinschaften je zur Hälfte, | ||
n | 47 | 12. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag | n | 44 | 11. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag |
48 | von ihnen selbst, | 45 | von ihnen selbst, | ||
n | 49 | 13. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge | n | 46 | 12. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge |
50 | zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende | 47 | zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende | ||
51 | beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, | 48 | beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, | ||
t | 52 | 14. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge | t | 49 | 13. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge |
53 | zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | 50 | zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | ||
54 | Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende | 51 | Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende | ||
55 | beitragspflichtige Einnahme | 52 | beitragspflichtige Einnahme | ||
56 | 1. von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 | 53 | 1. von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 | ||
57 | Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die | 54 | Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die | ||
58 | Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, | 55 | Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, | ||
59 | 2. von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des | 56 | 2. von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des | ||
60 | Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen. | 57 | Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen. | ||
61 | (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 | 58 | (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 | ||
62 | genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, | 59 | genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, | ||
63 | tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze | 60 | tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze | ||
64 | übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen | 61 | übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen | ||
65 | die Arbeitgeber den Beitrag allein. | 62 | die Arbeitgeber den Beitrag allein. | ||
66 | (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, | 63 | (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, | ||
67 | tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, | 64 | tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, | ||
68 | wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen | 65 | wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen | ||
69 | tragen die Arbeitgeber die Beiträge. | 66 | tragen die Arbeitgeber die Beiträge. |
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