§ 192b SGB VI
Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.