Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen
5
anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches.
5
Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für
6
Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur
7
für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20
8
besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz
9
5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.