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Sonstige Versicherte | Sonstige Versicherte | ||||
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f | 1 | Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, | f | 1 | Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, |
2 | 1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), | 2 | 1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), | ||
3 | 2. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens | 3 | 2. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens | ||
4 | Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig | 4 | Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig | ||
5 | mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht | 5 | mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht | ||
6 | erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der | 6 | erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der | ||
7 | Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung | 7 | Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung | ||
8 | oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, | 8 | oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, | ||
9 | 3. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst | 9 | 3. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst | ||
10 | leisten, | 10 | leisten, | ||
11 | 4. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | 11 | 4. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | ||
12 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während | 12 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während | ||
13 | einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; | 13 | einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; | ||
14 | sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis | 14 | sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis | ||
15 | besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das | 15 | besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das | ||
n | 16 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen, | n | 16 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer |
17 | Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, | ||||
18 | 5. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, | ||||
17 | 5. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, | 19 | 6. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, | ||
18 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen | 20 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen | ||
19 | oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn | 21 | oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn | ||
20 | sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig | 22 | sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig | ||
21 | waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen | 23 | waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen | ||
22 | des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | 24 | des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | ||
n | 23 | 6. für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem | n | 25 | 7. für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem |
24 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | 26 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | ||
25 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | 27 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | ||
26 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | 28 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | ||
27 | einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | 29 | einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | ||
28 | Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall | 30 | Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall | ||
29 | von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 31 | von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
30 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 32 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
31 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 33 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
32 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 34 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
33 | Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung | 35 | Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung | ||
34 | zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert | 36 | zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert | ||
35 | sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | 37 | sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | ||
n | 36 | 7. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der | n | 38 | 8. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der |
37 | Leistung versicherungspflichtig waren. | 39 | Leistung versicherungspflichtig waren. | ||
38 | Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein | 40 | Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein | ||
39 | Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit | 41 | Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit | ||
40 | entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | 42 | entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | ||
41 | gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 | 43 | gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 | ||
42 | Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die | 44 | Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die | ||
43 | daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder | 45 | daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder | ||
44 | selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. | 46 | selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. | ||
45 | Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes | 47 | Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes | ||
t | 46 | Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 7 des | t | 48 | Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des |
47 | Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 | 49 | Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 | ||
48 | versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in | 50 | versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in | ||
49 | diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach | 51 | diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach | ||
50 | Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer | 52 | Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer | ||
51 | Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die | 53 | Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die | ||
52 | Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die | 54 | Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die | ||
53 | Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, | 55 | Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, | ||
54 | die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. | 56 | die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. |
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