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Sie können sich § 187 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
(2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | ||||
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t | 1 | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim | t | 1 | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim |
2 | Versorgungsausgleich | 2 | Versorgungsausgleich |
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um | f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert | 3 | Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert | ||
4 | worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | 4 | worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | auf Grund | n | 6 | Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund |
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch | 8 | einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch | ||
n | 9 | externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder | n | 9 | externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes), |
10 | b) | 10 | b) | ||
n | 11 | einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes | n | 11 | einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder |
12 | Rentenanwartschaften zu begründen, | 12 | c) | ||
13 | einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes, | ||||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
14 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten | 15 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten | ||
15 | des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2). | 16 | des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2). | ||
16 | (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in | 17 | (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in | ||
17 | Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise | 18 | Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise | ||
18 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | 19 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | ||
19 | Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | 20 | Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | ||
20 | geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der | 21 | geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der | ||
21 | knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen | 22 | knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen | ||
22 | Rentenwerts geteilt. | 23 | Rentenwerts geteilt. | ||
23 | (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, | 24 | (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, | ||
24 | wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für | 25 | wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für | ||
25 | das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt | 26 | das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt | ||
26 | angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur | 27 | angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur | ||
27 | Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium | 28 | Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium | ||
28 | für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die | 29 | für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die | ||
29 | Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge | 30 | Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge | ||
30 | und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei | 31 | und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei | ||
31 | können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt | 32 | können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt | ||
32 | bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. | 33 | bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. | ||
33 | (3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. | 34 | (3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. | ||
t | 34 | 2 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der | t | 35 | 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum |
35 | Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden. | 36 | Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden. | ||
36 | (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine | 37 | (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine | ||
37 | Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften | 38 | Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften | ||
38 | nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze | 39 | nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze | ||
39 | erreicht wurde. | 40 | erreicht wurde. | ||
40 | (5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der | 41 | (5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der | ||
41 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von | 42 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von | ||
42 | ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt | 43 | ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt | ||
43 | 1. | 44 | 1. | ||
44 | im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, | 45 | im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats | 47 | im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats | ||
47 | nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | 48 | nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | ||
48 | Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache | 49 | Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache | ||
49 | im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in | 50 | im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
50 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 51 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
51 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | 52 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | ||
52 | Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des | 53 | Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des | ||
53 | Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an | 54 | Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an | ||
54 | die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | 55 | die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | ||
55 | oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags | 56 | oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags | ||
56 | beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den | 57 | beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den | ||
57 | Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des | 58 | Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des | ||
58 | Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in | 59 | Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in | ||
59 | Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des | 60 | Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des | ||
60 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich. | 61 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich. | ||
61 | (6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als | 62 | (6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als | ||
62 | gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes | 63 | gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes | ||
63 | geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach | 64 | geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach | ||
64 | Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | 65 | Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | ||
65 | Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei | 66 | Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei | ||
66 | Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die | 67 | Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die | ||
67 | ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. | 68 | ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. | ||
68 | Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt | 69 | Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt | ||
69 | 1. | 70 | 1. | ||
70 | vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die | 71 | vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die | ||
71 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder | 72 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder | ||
72 | Lebenspartnerschaftszeit; | 73 | Lebenspartnerschaftszeit; | ||
73 | 2. | 74 | 2. | ||
74 | in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne | 75 | in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne | ||
75 | des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | 76 | des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | ||
76 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang | 77 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang | ||
77 | des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, | 78 | des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, | ||
78 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf | 79 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf | ||
79 | Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht; | 80 | Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht; | ||
80 | 3. | 81 | 3. | ||
81 | vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die | 82 | vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die | ||
82 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim | 83 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim | ||
83 | Familiengericht; | 84 | Familiengericht; | ||
84 | 4. | 85 | 4. | ||
85 | in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich | 86 | in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich | ||
86 | ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | 87 | ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | ||
87 | Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts | 88 | Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts | ||
88 | nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | 89 | nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | ||
89 | Versorgungsausgleich. | 90 | Versorgungsausgleich. | ||
90 | Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in | 91 | Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in | ||
91 | den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, | 92 | den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, | ||
92 | bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. | 93 | bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. | ||
93 | (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine | 94 | (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine | ||
94 | Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im | 95 | Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im | ||
95 | Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten | 96 | Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten | ||
96 | Leistungen zurückzuzahlen. | 97 | Leistungen zurückzuzahlen. |
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