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Sie können sich § 108 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.
(2) 1Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen | Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen | ||||
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t | 1 | Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen | t | 1 | Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen |
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f | 1 | (1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung | f | 1 | (1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung |
2 | und Ende von Renten entsprechend anzuwenden. | 2 | und Ende von Renten entsprechend anzuwenden. | ||
3 | (2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen | 3 | (2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen | ||
4 | für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die | 4 | für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die | ||
5 | Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen | 5 | Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen | ||
6 | Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung | 6 | Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung | ||
7 | des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies | 7 | des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies | ||
8 | gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen | 8 | gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen | ||
9 | § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden | 9 | § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden | ||
10 | sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die | 10 | sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die | ||
11 | Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden | 11 | Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden | ||
12 | Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung | 12 | Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung | ||
13 | eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 | 13 | eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 | ||
t | 14 | des Zehnten Buches). | t | 14 | des Zehnten Buches). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine |
15 | Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die | ||||
16 | Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches | ||||
17 | haben keine aufschiebende Wirkung. |
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