Lade...
Lade...
Sie können sich § 32 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. 2Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.
(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen | t | 1 | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen |
2 | Leistungen | 2 | Leistungen |
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre | n | 1 | (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur |
2 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, | 2 | medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen | ||
3 | zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des | 3 | Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag | ||
4 | Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage | ||||
5 | und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages | 4 | dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden | ||
5 | Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach | ||||
6 | § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der | ||||
6 | zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an | 7 | unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine | ||
7 | eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist | 8 | Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als | ||
8 | (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme | 9 | unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es | ||
9 | innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist | 10 | sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder | ||
10 | aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei | 11 | medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines | ||
11 | ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der | 12 | Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete | ||
12 | gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. | 13 | Zuzahlung anzurechnen. | ||
13 | (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. | 14 | (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. | ||
14 | Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner | 15 | Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner | ||
t | 15 | sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. | t | 16 | sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und |
17 | Verpflegung in Anspruch nehmen. | ||||
16 | (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten | 18 | (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten | ||
17 | Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine | 19 | Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine | ||
18 | Zuzahlung nicht zu leisten. | 20 | Zuzahlung nicht zu leisten. | ||
19 | (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen | 21 | (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen | ||
20 | von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den | 22 | von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den | ||
21 | Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. | 23 | Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. | ||
22 | (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen | 24 | (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen | ||
23 | für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht | 25 | für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht | ||
24 | entgegen. | 26 | entgegen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.