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Sie können sich § 21 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
Höhe und Berechnung | Höhe und Berechnung | ||||
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f | 1 | (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel | f | 1 | (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel |
2 | 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes | 2 | 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes | ||
3 | bestimmen. | 3 | bestimmen. | ||
4 | (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die | 4 | (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die | ||
5 | Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die | 5 | Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die | ||
6 | Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das | 6 | Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das | ||
7 | den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) | 7 | den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) | ||
8 | gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. | 8 | gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. | ||
9 | (3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte | 9 | (3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte | ||
10 | unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge | 10 | unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge | ||
11 | geleistet haben. | 11 | geleistet haben. | ||
12 | (4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn | 12 | (4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn | ||
13 | sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen | 13 | sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen | ||
14 | Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt | 14 | Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt | ||
15 | haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei | 15 | haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei | ||
16 | Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die | 16 | Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die | ||
17 | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht | 17 | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht | ||
18 | arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen | 18 | arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen | ||
19 | Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, | 19 | Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, | ||
20 | erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des | 20 | erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des | ||
21 | Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, | 21 | Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | 23 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, | 25 | die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, | ||
26 | oder | 26 | oder | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen | 28 | die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen | ||
29 | Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder | 29 | Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder | ||
30 | d) | 30 | d) | ||
31 | deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | 31 | deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
32 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 | 32 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 | ||
t | 33 | Nummer 1 des Dritten Buches bemisst. | t | 33 | Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder |
34 | e) | ||||
35 | die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten. | ||||
34 | (5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen | 36 | (5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen | ||
35 | haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten | 37 | haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten | ||
36 | Bergmannsprämie erhöht. | 38 | Bergmannsprämie erhöht. |
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