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Sie können sich § 20 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
Anspruch | Anspruch | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die | f | 1 | (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, | 3 | von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, | ||
4 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am | 4 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am | ||
5 | Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe | 5 | Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe | ||
n | 6 | erhalten, | n | 6 | erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer |
7 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden, | ||||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | (weggefallen) | 9 | (weggefallen) | ||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | 11 | bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | ||
11 | Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor | 12 | Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor | ||
12 | Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, | 13 | Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, | ||
13 | unmittelbar vor Beginn der Leistungen | 14 | unmittelbar vor Beginn der Leistungen | ||
14 | a) | 15 | a) | ||
15 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum | 16 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum | ||
16 | Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder | 17 | Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder | ||
17 | b) | 18 | b) | ||
18 | Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | 19 | Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | ||
19 | Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld | 20 | Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld | ||
20 | bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden | 21 | bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden | ||
21 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von | 22 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von | ||
22 | Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur | 23 | Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur | ||
23 | Rentenversicherung gezahlt worden sind. | 24 | Rentenversicherung gezahlt worden sind. | ||
n | 24 | (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | n | 25 | (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder |
26 | Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch haben, haben abweichend | ||||
25 | haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der | 27 | von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der | ||
26 | Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit | 28 | Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit | ||
27 | ausüben können. | 29 | ausüben können. | ||
28 | (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches | 30 | (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches | ||
29 | haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich | 31 | haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich | ||
t | 30 | geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz | t | 32 | geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab |
31 | 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. | 33 | Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, | ||
34 | sofern die Vereinbarung dies vorsieht. | ||||
32 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der | 35 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der | ||
33 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und | 36 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
34 | Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, | 37 | Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, | ||
35 | unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf | 38 | unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf | ||
36 | Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von | 39 | Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von | ||
37 | Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten. | 40 | Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten. |
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