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Sie können sich § 15a SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
(3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(4) 1Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
Leistungen zur Kinderrehabilitation | Leistungen zur Kinderrehabilitation | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Kinderrehabilitation | t | 1 | Leistungen zur Kinderrehabilitation |
Leistungen zur Kinderrehabilitation | Leistungen zur Kinderrehabilitation | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen |
2 | Rehabilitation für | 2 | Rehabilitation für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Kinder von Versicherten, | 4 | Kinder von Versicherten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter | 6 | Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter | ||
7 | Erwerbsfähigkeit und | 7 | Erwerbsfähigkeit und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Kinder, die eine Waisenrente beziehen. | 9 | Kinder, die eine Waisenrente beziehen. | ||
10 | Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung | 10 | Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung | ||
11 | der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen | 11 | der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen | ||
12 | beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden | 12 | beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden | ||
13 | kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. | 13 | kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. | ||
14 | (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme | 14 | (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der | 16 | einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der | ||
17 | Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und | 17 | Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den | 19 | der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den | ||
20 | Rehabilitationsprozess notwendig ist. | 20 | Rehabilitationsprozess notwendig ist. | ||
21 | Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung | 21 | Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung | ||
22 | des Rehabilitationserfolges erforderlich sind. | 22 | des Rehabilitationserfolges erforderlich sind. | ||
23 | (3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 | 23 | (3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 | ||
24 | berücksichtigt. Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 | 24 | berücksichtigt. Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 | ||
25 | entsprechend. | 25 | entsprechend. | ||
t | 26 | (4) Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier | t | 26 | (4) Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und |
27 | Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12 | ||||
27 | Wochen erbracht. § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. | 28 | Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. | ||
28 | (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der | 29 | (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der | ||
29 | Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung | 30 | Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung | ||
30 | Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und | 31 | Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
31 | Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die | 32 | Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die | ||
32 | insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang | 33 | insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang | ||
33 | der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat | 34 | der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat | ||
34 | die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist | 35 | die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist | ||
35 | regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der | 36 | regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der | ||
36 | Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit | 37 | Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit | ||
37 | und Soziales anzupassen. | 38 | und Soziales anzupassen. |
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