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Sie können sich § 15 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 38 des Neunten Buches besteht. 2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.
(3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen |
2 | zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten | 2 | zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten | ||
3 | Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten | 3 | Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten | ||
4 | Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit | 4 | Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit | ||
5 | Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur | 5 | Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur | ||
6 | wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, | 6 | wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, | ||
7 | insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie | 7 | insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie | ||
8 | nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften | 8 | nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften | ||
9 | Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. | 9 | Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. | ||
10 | (2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden | 10 | (2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden | ||
11 | einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen | 11 | einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen | ||
12 | erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung | 12 | erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung | ||
13 | von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der | 13 | von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der | ||
14 | Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § | 14 | Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § | ||
15 | 38 des Neunten Buches besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter | 15 | 38 des Neunten Buches besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter | ||
16 | ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies | 16 | ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies | ||
17 | nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen | 17 | nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen | ||
18 | Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. | 18 | Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. | ||
19 | (3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für | 19 | (3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für | ||
20 | längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren | 20 | längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren | ||
21 | Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das | 21 | Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das | ||
22 | Rehabilitationsziel zu erreichen. | 22 | Rehabilitationsziel zu erreichen. | ||
t | t | 23 | (4) bis (8) _zukünftig in Kraft_ | ||
24 | (9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 | ||||
25 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle | ||||
26 | Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung | ||||
27 | selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen | ||||
28 | herbeizuführen: | ||||
29 | 1. | ||||
30 | zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für | ||||
31 | die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen | ||||
32 | zur medizinischen Rehabilitation, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und | ||||
35 | diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen | ||||
36 | Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu | ||||
37 | berücksichtigen: | ||||
38 | a) | ||||
39 | die Indikation, | ||||
40 | b) | ||||
41 | die Form der Leistungserbringung, | ||||
42 | c) | ||||
43 | spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, | ||||
44 | d) | ||||
45 | ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der | ||||
46 | Rehabilitationsleistungen und | ||||
47 | e) | ||||
48 | eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen, | ||||
49 | 3. | ||||
50 | zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung | ||||
51 | einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 | ||||
52 | maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten | ||||
53 | Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||
54 | a) | ||||
55 | die Indikation, | ||||
56 | b) | ||||
57 | die Nebenindikation, | ||||
58 | c) | ||||
59 | die unabdingbaren Sonderanforderungen, | ||||
60 | d) | ||||
61 | die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, | ||||
62 | e) | ||||
63 | die Entfernung zum Wohnort und | ||||
64 | f) | ||||
65 | die Wartezeit bis zur Aufnahme; | ||||
66 | das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie | ||||
67 | der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen, | ||||
68 | 4. | ||||
69 | zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei | ||||
70 | den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der | ||||
71 | Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten | ||||
72 | Buches beachtet werden. | ||||
73 | Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. | ||||
74 | Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der | ||||
75 | Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der | ||||
76 | Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der | ||||
77 | Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die | ||||
78 | Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der | ||||
79 | Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel | ||||
80 | einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen. | ||||
81 | (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit | ||||
82 | der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026. |
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