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Sie können sich § 9 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | ||||
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t | 1 | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | t | 1 | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe |
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, |
2 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am | 2 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am | ||
3 | Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um | 3 | Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder | 5 | den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder | ||
6 | seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, | 6 | seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, | ||
7 | entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und | 7 | entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr | 9 | dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr | ||
10 | vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst | 10 | vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst | ||
11 | dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. | 11 | dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. | ||
t | t | 12 | Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. | ||
12 | Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei | 13 | Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei | ||
13 | erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem | 14 | erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem | ||
14 | späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. | 15 | späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. | ||
15 | (2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und | 16 | (2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und | ||
16 | versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. | 17 | versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
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