Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den
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Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis
3
2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur
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Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt
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für Soziale Sicherung durch.
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