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Gesonderte Meldung und Hochrechnung | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | ||||
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t | 1 | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | t | 1 | Gesonderte Meldung und Hochrechnung |
Gesonderte Meldung und Hochrechnung | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die | f | 1 | (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die |
2 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich | 2 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich | ||
3 | (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das | 3 | (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das | ||
4 | Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 für abgelaufene Zeiträume | 4 | Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 für abgelaufene Zeiträume | ||
5 | frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt | 5 | frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt | ||
6 | entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im | 6 | entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im | ||
7 | Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 | 7 | Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 | ||
8 | erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt | 8 | erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt | ||
9 | nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht | 9 | nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht | ||
10 | wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche | 10 | wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche | ||
11 | Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des | 11 | Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des | ||
12 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz | 12 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz | ||
13 | 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die | 13 | 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die | ||
14 | voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den | 14 | voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den | ||
15 | verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei | 15 | verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei | ||
16 | Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten | 16 | Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten | ||
17 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ | 17 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ | ||
18 | 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung | 18 | 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung | ||
19 | des § 163 Absatz 10. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten | 19 | des § 163 Absatz 10. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten | ||
20 | Buches bleibt unberührt. | 20 | Buches bleibt unberührt. | ||
n | 21 | (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die | n | 21 | (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die |
22 | Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | 22 | Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | ||
t | t | 23 | Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm | ||
24 | bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | ||||
23 | Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten | 25 | Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten | ||
24 | Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht | 26 | Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht | ||
25 | erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt | 27 | erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt | ||
26 | entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. | 28 | entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. | ||
27 | 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | 29 | 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | ||
28 | (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen | 30 | (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen | ||
29 | Einnahme. | 31 | Einnahme. |
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