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Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | t | 1 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten |
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen | f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem Wehrdienstverhältnis | t | 3 | bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während |
4 | besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für | 4 | des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, | ||
5 | Kindererziehungszeiten vom Bund, | 5 | Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
6 | Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | bei Personen, die | 8 | bei Personen, die | ||
8 | a) | 9 | a) | ||
9 | Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und | 10 | Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und | ||
10 | den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und | 11 | den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und | ||
11 | diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu | 12 | diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu | ||
12 | zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von | 13 | zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von | ||
13 | den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur | 14 | den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur | ||
14 | Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende | 15 | Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende | ||
15 | Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt, | 16 | Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt, | ||
16 | b) | 17 | b) | ||
17 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von | 18 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von | ||
18 | den Leistungsträgern, | 19 | den Leistungsträgern, | ||
19 | c) | 20 | c) | ||
20 | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, | 21 | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, | ||
21 | d) | 22 | d) | ||
22 | für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im | 23 | für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im | ||
23 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | 24 | Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes | ||
24 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | 25 | erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im | ||
25 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | 26 | Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur | ||
26 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der | 27 | Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der | ||
27 | Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen | 28 | Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen | ||
28 | erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | 29 | erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | ||
29 | e) | 30 | e) | ||
30 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur | 31 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur | ||
31 | Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen | 32 | Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen | ||
32 | aa) | 33 | aa) | ||
33 | von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen | 34 | von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen | ||
34 | Pflegeversicherung versichert ist, | 35 | Pflegeversicherung versichert ist, | ||
35 | bb) | 36 | bb) | ||
36 | von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der | 37 | von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der | ||
37 | sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, | 38 | sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, | ||
38 | cc) | 39 | cc) | ||
39 | von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der | 40 | von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der | ||
40 | Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der | 41 | Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der | ||
41 | Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen | 42 | Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen | ||
42 | Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert | 43 | Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert | ||
43 | ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, | 44 | ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, | ||
44 | gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der | 45 | gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der | ||
45 | Rentenversicherungsträger untereinander; | 46 | Rentenversicherungsträger untereinander; | ||
46 | die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, | 47 | die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, | ||
47 | allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung | 48 | allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung | ||
48 | beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den | 49 | beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den | ||
49 | Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend, | 50 | Monat bezogen 450 Euro nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend, | ||
50 | 3. | 51 | 3. | ||
51 | bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des | 52 | bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des | ||
52 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, | 53 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, | ||
53 | 4. | 54 | 4. | ||
54 | bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im | 55 | bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im | ||
55 | Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im | 56 | Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im | ||
56 | Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, | 57 | Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, | ||
57 | 5. | 58 | 5. | ||
58 | bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | 59 | bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur | ||
59 | Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, | 60 | Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, | ||
60 | 6. | 61 | 6. | ||
61 | bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen | 62 | bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen | ||
62 | a) | 63 | a) | ||
63 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, | 64 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, | ||
64 | von der Pflegekasse, | 65 | von der Pflegekasse, | ||
65 | b) | 66 | b) | ||
66 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen | 67 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen | ||
67 | pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, | 68 | pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, | ||
68 | c) | 69 | c) | ||
69 | Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen | 70 | Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen | ||
70 | oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines | 71 | oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines | ||
71 | privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die | 72 | privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die | ||
72 | Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten | 73 | Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten | ||
73 | Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung | 74 | Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung | ||
74 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; | 75 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; | ||
75 | dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. | 76 | dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. | ||
76 | (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | 77 | (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | ||
77 | Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert | 78 | Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert | ||
78 | sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen | 79 | sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen | ||
79 | hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im | 80 | hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im | ||
80 | Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend | 81 | Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend | ||
81 | für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen | 82 | für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen | ||
82 | Rentenversicherung versichert sind. | 83 | Rentenversicherung versichert sind. |
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