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Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | t | 1 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung |
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch | f | 1 | (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der | 3 | auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der | ||
4 | Unfallversicherung oder | 4 | Unfallversicherung oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente | 6 | auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente | ||
7 | aus der Unfallversicherung, | 7 | aus der Unfallversicherung, | ||
8 | wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden | 8 | wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden | ||
t | 9 | Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. | t | 9 | Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 |
10 | Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. | ||||
10 | (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben | 11 | (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben | ||
11 | unberücksichtigt | 12 | unberücksichtigt | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der | 14 | bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der | ||
14 | knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, | 15 | knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, | ||
15 | a) | 16 | a) | ||
16 | der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende | 17 | der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende | ||
17 | Anteil und | 18 | Anteil und | ||
18 | b) | 19 | b) | ||
19 | 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, | 20 | 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung | 22 | bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung | ||
22 | a) | 23 | a) | ||
23 | ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, | 24 | ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, | ||
24 | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der | 25 | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der | ||
25 | Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert | 26 | Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert | ||
26 | ein Drittel der Mindestgrundrente, und | 27 | ein Drittel der Mindestgrundrente, und | ||
27 | b) | 28 | b) | ||
28 | je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der | 29 | je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der | ||
29 | Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und | 30 | Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und | ||
30 | die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den | 31 | die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den | ||
31 | Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. | 32 | Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. | ||
32 | Oktober 1997 geleistet wird. | 33 | Oktober 1997 geleistet wird. | ||
33 | (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des | 34 | (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des | ||
34 | Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der | 35 | Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der | ||
35 | Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen | 36 | Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen | ||
36 | Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen | 37 | Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen | ||
37 | Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. | 38 | Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. | ||
38 | Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz | 39 | Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz | ||
39 | 2 Nr. 1. | 40 | 2 Nr. 1. | ||
40 | (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, | 41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, | ||
41 | 1. | 42 | 1. | ||
42 | soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung | 43 | soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung | ||
43 | getreten ist, | 44 | getreten ist, | ||
44 | 2. | 45 | 2. | ||
45 | soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege | 46 | soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege | ||
46 | gekürzt worden ist, | 47 | gekürzt worden ist, | ||
47 | 3. | 48 | 3. | ||
48 | wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht | 49 | wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht | ||
49 | wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, | 50 | wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, | ||
50 | 4. | 51 | 4. | ||
51 | wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines | 52 | wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines | ||
52 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus | 53 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus | ||
53 | der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. | 54 | der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. | ||
54 | Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle | 55 | Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle | ||
55 | der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der | 56 | der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der | ||
56 | 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit | 57 | 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit | ||
57 | zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von | 58 | zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ||
58 | weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, | 59 | weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, | ||
59 | der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben | 60 | der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben | ||
60 | würde. | 61 | würde. | ||
61 | (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der | 62 | (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der | ||
62 | Unfallversicherung | 63 | Unfallversicherung | ||
63 | 1. | 64 | 1. | ||
64 | für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder | 65 | für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder | ||
65 | nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit | 66 | nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
66 | ereignet hat, oder | 67 | ereignet hat, oder | ||
67 | 2. | 68 | 2. | ||
68 | ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines | 69 | ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines | ||
69 | Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den | 70 | Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den | ||
70 | Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet | 71 | Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet | ||
71 | wird. | 72 | wird. | ||
72 | Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte | 73 | Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte | ||
73 | Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer | 74 | Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer | ||
74 | Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt | 75 | Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt | ||
75 | nicht für Hinterbliebenenrenten. | 76 | nicht für Hinterbliebenenrenten. |
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