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Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | ||||
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t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten |
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für | f | 1 | (1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für |
2 | eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte | 2 | eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte | ||
3 | zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter | 3 | zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter | ||
4 | Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens | 4 | Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens | ||
5 | innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine | 5 | innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine | ||
6 | Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen | 6 | Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen | ||
7 | Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, | 7 | Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, | ||
8 | wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist. | 8 | wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist. | ||
9 | (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung | 9 | (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung | ||
10 | bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des | 10 | bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des | ||
11 | Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die | 11 | Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die | ||
12 | bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde | 12 | bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde | ||
13 | gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine | 13 | gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine | ||
14 | Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 | 14 | Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 | ||
15 | Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, | 15 | Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, | ||
16 | werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde | 16 | werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde | ||
17 | gelegt. | 17 | gelegt. | ||
18 | (3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu | 18 | (3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu | ||
19 | Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu | 19 | Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu | ||
20 | den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus | 20 | den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus | ||
21 | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters | 21 | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters | ||
22 | zugrunde gelegt. | 22 | zugrunde gelegt. | ||
t | t | 23 | (4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf | ||
24 | den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an | ||||
25 | persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der | ||||
26 | Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab. |
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