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Zugangsfaktor | Zugangsfaktor | ||||
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f | 1 | (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei | f | 1 | (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei |
2 | Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei | 2 | Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei | ||
3 | der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu | 3 | der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu | ||
4 | berücksichtigen sind. | 4 | berücksichtigen sind. | ||
5 | (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von | 5 | (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von | ||
6 | persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, | 6 | persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens | 8 | bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens | ||
9 | der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren | 9 | der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren | ||
10 | Rentenalters beginnen, 1,0, | 10 | Rentenalters beginnen, 1,0, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei Renten wegen Alters, die | 12 | bei Renten wegen Alters, die | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 | 14 | vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 | ||
15 | niedriger als 1,0 und | 15 | niedriger als 1,0 und | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in | 17 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in | ||
18 | Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, | 18 | Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für | 20 | bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für | ||
21 | jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der | 21 | jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der | ||
22 | Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger | 22 | Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger | ||
23 | als 1,0, | 23 | als 1,0, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, | 25 | bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis | 27 | der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis | ||
28 | zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des | 28 | zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des | ||
29 | Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und | 29 | Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach | 31 | für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach | ||
32 | Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher | 32 | Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher | ||
33 | als 1,0. | 33 | als 1,0. | ||
34 | Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine | 34 | Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine | ||
35 | Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei | 35 | Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei | ||
36 | Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres | 36 | Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres | ||
37 | verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des | 37 | verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des | ||
38 | Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des | 38 | Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des | ||
39 | 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen | 39 | 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen | ||
40 | Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme | 40 | Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme | ||
41 | einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für | 41 | einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für | ||
42 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters | 42 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters | ||
43 | die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge | 43 | die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge | ||
44 | berücksichtigt werden. | 44 | berücksichtigt werden. | ||
45 | (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen | 45 | (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen | ||
46 | Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor | 46 | Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor | ||
47 | maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage | 47 | maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage | ||
48 | einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird | 48 | einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird | ||
49 | für Entgeltpunkte, die Versicherte bei | 49 | für Entgeltpunkte, die Versicherte bei | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um | 51 | einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um | ||
52 | 0,003 oder | 52 | 0,003 oder | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente | 54 | einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente | ||
55 | mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der | 55 | mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der | ||
56 | Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung | 56 | Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung | ||
57 | des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, | 57 | des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen | 59 | einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen | ||
60 | haben, um 0,005 | 60 | haben, um 0,005 | ||
61 | je Kalendermonat erhöht. | 61 | je Kalendermonat erhöht. | ||
62 | (4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei | 62 | (4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei | ||
63 | Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 | 63 | Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 | ||
64 | und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze | 64 | und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze | ||
65 | 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. | 65 | 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. | ||
66 | Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der | 66 | Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der | ||
67 | Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. | 67 | Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. | ||
t | t | 68 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des | ||
69 | Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden | ||||
70 | persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige | ||||
71 | Versicherung. |
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