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Persönliche Entgeltpunkte | Persönliche Entgeltpunkte | ||||
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t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte | t | 1 | Persönliche Entgeltpunkte |
Persönliche Entgeltpunkte | Persönliche Entgeltpunkte | ||||
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f | 1 | (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der | f | 1 | (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der |
2 | Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für | 2 | Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Beitragszeiten, | 4 | Beitragszeiten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | beitragsfreie Zeiten, | 6 | beitragsfreie Zeiten, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, | 8 | Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder | 10 | Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder | ||
11 | Rentensplitting, | 11 | Rentensplitting, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 13 | Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
14 | Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche | 14 | Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche | ||
15 | Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | 15 | Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger | 17 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger | ||
18 | Beschäftigung, | 18 | Beschäftigung, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches | 20 | Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches | ||
21 | aufgelösten Wertguthaben, | 21 | aufgelösten Wertguthaben, | ||
22 | 8. | 22 | 8. | ||
23 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen | 23 | Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen | ||
24 | Alters, | 24 | Alters, | ||
25 | 9. | 25 | 9. | ||
n | 26 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | n | 26 | Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, |
27 | und | ||||
28 | 10. | 27 | 10. | ||
n | 29 | Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit | n | 28 | Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und |
29 | 11. | ||||
30 | Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | ||||
30 | mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten | 31 | mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten | ||
t | 31 | sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. | t | 32 | sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche |
33 | Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den | ||||
34 | übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag | ||||
35 | an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor | ||||
36 | vervielfältigt wird. | ||||
32 | (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die | 37 | (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die | ||
33 | Entgeltpunkte | 38 | Entgeltpunkte | ||
34 | 1. | 39 | 1. | ||
35 | des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter | 40 | des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter | ||
36 | Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, | 41 | Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, | ||
37 | 2. | 42 | 2. | ||
38 | des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und | 43 | des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und | ||
39 | Halbwaisenrente, | 44 | Halbwaisenrente, | ||
40 | 3. | 45 | 3. | ||
41 | der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer | 46 | der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer | ||
42 | Vollwaisenrente. | 47 | Vollwaisenrente. | ||
43 | (3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 | 48 | (3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 | ||
44 | Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe | 49 | Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe | ||
45 | aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der | 50 | aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der | ||
46 | Vollrente. Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz | 51 | Vollrente. Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz | ||
47 | 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem | 52 | 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem | ||
48 | Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer | 53 | Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer | ||
49 | Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, | 54 | Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, | ||
50 | des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. | 55 | des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. | ||
51 | (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente | 56 | (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente | ||
52 | wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der | 57 | wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der | ||
53 | Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei | 58 | Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei | ||
54 | sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das | 59 | sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das | ||
55 | vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. | 60 | vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. | ||
56 | (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter | 61 | (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter | ||
57 | Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte | 62 | Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte | ||
58 | aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege | 63 | aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege | ||
59 | einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen | 64 | einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen | ||
60 | Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. | 65 | Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. |
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