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Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | ||||
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t | 1 | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | t | 1 | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld |
Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | ||||
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f | 1 | (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für | f | 1 | (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für |
2 | Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die | 2 | Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die | ||
3 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | 3 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | ||
4 | zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. | 4 | zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. | ||
5 | Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf | 5 | Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf | ||
6 | das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden | 6 | das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden | ||
7 | Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei | 7 | Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei | ||
8 | ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen | 8 | ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen | ||
9 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | 9 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | ||
10 | zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der | 10 | zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der | ||
11 | Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen | 11 | Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen | ||
12 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | 12 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | ||
13 | zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. | 13 | zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. | ||
n | 14 | (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. | n | 14 | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 |
15 | Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem | 15 | durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem | ||
16 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem | 16 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt | ||
17 | Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher | 17 | für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von | ||
18 | von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 | 18 | Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 | ||
19 | erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des | 19 | erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des | ||
20 | Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die | 20 | Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die | ||
21 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | 21 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | ||
t | 22 | zuständigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt geregelt. Die Abrechnung | t | 22 | zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. Die |
23 | mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend | 23 | Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt | ||
24 | dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der | 24 | entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des | ||
25 | knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des | 25 | Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die | ||
26 | Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt | 26 | buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der | ||
27 | durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. | 27 | allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung | ||
28 | Bund. |
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