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(weggefallen) | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld |
(weggefallen) | Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld | ||||
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t | t | 1 | (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für | ||
2 | Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die | ||||
3 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | ||||
4 | zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. | ||||
5 | Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf | ||||
6 | das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden | ||||
7 | Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei | ||||
8 | ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen | ||||
9 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | ||||
10 | zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der | ||||
11 | Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen | ||||
12 | Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes | ||||
13 | zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. | ||||
14 | (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. | ||||
15 | Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem | ||||
16 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem | ||||
17 | Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher | ||||
18 | von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 | ||||
19 | erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des | ||||
20 | Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die | ||||
21 | Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz | ||||
22 | zuständigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt geregelt. Die Abrechnung | ||||
23 | mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend | ||||
24 | dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der | ||||
25 | knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des | ||||
26 | Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt | ||||
27 | durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. |
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