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Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | |||||
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t | t | 1 | Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 | ||
2 | des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes |
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | |||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche |
2 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des | ||||
3 | Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 | ||||
4 | und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen | ||||
5 | Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die | ||||
6 | Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten | ||||
7 | an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur | ||||
8 | Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar | ||||
9 | im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente | ||||
10 | nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben. | ||||
11 | (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung | ||||
12 | Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist | ||||
13 | zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des | ||||
14 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist. | ||||
15 | (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | ||||
16 | von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung | ||||
17 | Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | ||||
18 | ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des | ||||
19 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für | ||||
20 | Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an | ||||
21 | das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § | ||||
22 | 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend | ||||
23 | anzuwenden. |
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