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Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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t | 1 | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | t | 1 | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden | f | 1 | (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden |
2 | Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, | 2 | Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, | ||
3 | wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete | 3 | wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete | ||
4 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen | 4 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen | ||
5 | des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis | 5 | des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende | 7 | die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende | ||
8 | Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 | 8 | Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 | ||
9 | geltenden Fassung überschritten wird oder | 9 | geltenden Fassung überschritten wird oder | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung | 11 | sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung | ||
12 | eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. | 12 | eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. | ||
13 | Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, | 13 | Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, | ||
14 | in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die | 14 | in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die | ||
15 | Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der | 15 | Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der | ||
16 | prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. | 16 | prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. | ||
17 | (2) bis (4) (weggefallen) | 17 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||
18 | (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | 18 | (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | ||
19 | Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den | 19 | Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den | ||
20 | Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im | 20 | Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im | ||
n | 21 | Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen | n | 21 | Sinne des § 96a Absatz 1b und 1c die nach § 307a ermittelten |
22 | Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 22 | durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
23 | (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | 23 | (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | ||
24 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder | 24 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder | ||
25 | Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für | 25 | Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für | ||
26 | den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 | 26 | den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 | ||
27 | geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente | 27 | geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente | ||
28 | eine Hinzuverdienstgrenze nicht. | 28 | eine Hinzuverdienstgrenze nicht. | ||
29 | (7) (weggefallen) | 29 | (7) (weggefallen) | ||
30 | (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und | 30 | (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und | ||
31 | eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | 31 | eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | ||
32 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | 32 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | ||
33 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | 33 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | ||
34 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. | 34 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. | ||
t | 35 | September 2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | t | 35 | September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter |
36 | Verdienstausfall ersetzt wird. | 36 | Verdienstausfall ersetzt wird. |
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