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Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | ||||
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t | 1 | Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | t | 1 | Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet |
Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um | f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) | 3 | Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) | ||
4 | gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | 4 | gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in | 6 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in | ||
7 | Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. | 7 | Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. | ||
8 | 2, § 264a). | 8 | 2, § 264a). | ||
9 | (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in | 9 | (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in | ||
10 | Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet | 10 | Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet | ||
11 | hat (§ 264a Abs. 1). Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise | 11 | hat (§ 264a Abs. 1). Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise | ||
12 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | 12 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | ||
13 | Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder | 13 | Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder | ||
14 | Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. | 14 | Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. | ||
15 | (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich | 15 | (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich | ||
16 | ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf | 16 | ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf | ||
17 | das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende | 17 | das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende | ||
18 | Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als | 18 | Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als | ||
t | 19 | Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der | t | 19 | Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 |
20 | Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet | 20 | geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu | ||
21 | zugrunde zu legen. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur | 21 | legen. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des | ||
22 | Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium | 22 | Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und | ||
23 | für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die | 23 | Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten | ||
24 | Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in | 24 | Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; | ||
25 | Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der | 25 | dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt | ||
26 | Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu | 26 | bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. | ||
27 | erzielen. | ||||
28 | (4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen | 27 | (4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen | ||
29 | des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet. | 28 | des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet. |
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